AGB deutsche golf online
GmbH
AGB - Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen golf online GmbH für
Online-Werbung
§ 1 AUFTRAGSERTEILUNG
(1) Die
deutschen golf online GmbH (nachstehend dgo genannt) vermarktet Werbung von
Auftraggebern im Internet unter http://www.golf.deund http://www.mygolf.deund dafür gelten
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden den Auftraggebern schriftlich
bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht
schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an die dgo absenden.
(2)
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen
Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von
diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der dgo schriftlich bestätigt werden.
Eine Änderung dieser Form ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
wird.
(3) Soweit in diesen AGB auf Produktbeschreibungen, Mediadaten,
Websites und Preislisten des Internet-Anbieters Bezug genommen wird, sind diese
Bestandteil dieser AGB. Der Auftraggeber bestätigt, diese Unterlagen vor
Vertragsschluss ausgehändigt bekommen zu haben.
(4) Ein Vertrag über die
Schaltung von Internet-Werbung kommt ausschließlich mit schriftlicher Annahme
des Antrags durch die dgo zustande. Der Vertrag gilt mit dem von der dgo
bestätigten Inhalt, sofern der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht
innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt schriftlich widerspricht. Aufträge von
Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende
angenommen. Die dgo ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis
zu verlangen. Auftragsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Angebote der dgo
stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen
Internet-Werbeseiten.
(6) Bei Agenturbuchungen behält sich die dgo das
Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Werbungtreibenden
weiterzuleiten.
(7) Die Zusammenfassung von mehreren Auftraggebern in
einer Werbemotive sog. Verbundwerbung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der
dgo. Die Auftraggeber sind namentlich zu nennen. Die dgo ist zur Erhebung eines
Verbundzuschlages berechtigt.
§ 2
AUFTRAGSBEARBEITUNG
(1) Gebuchte
Internet-Werbung wird von dgo innerhalb der vereinbarten Website geschaltet,
vorbehaltlich Änderungen gem. § 9 (2). Die Website und Bereiche http://www.golf.de ergeben sich aus der zum
Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch dgo jeweils gültigen
Produktbeschreibungen.
Ein Anspruch auf eine Platzierung der Internet-Werbung
in einer bestimmten Position der Internet-Seite besteht nicht. Dgo wird sich
nach Kräften darum bemühen, die Schaltung der Internet-Werbung in einer/einem
vom Auftraggeber gegebenenfalls gewünschten Internet-Seite/-Bereich zu
ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Der Auftraggeber hat keinen
Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige
Internet-Seite.
(2) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind
berechtigt, Platzierungen von Werbeschaltungen bis 3 Wochen vor Schaltung
umzubuchen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen
umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Bereichsplatzierung und
Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens zwei Werktage vor dem
vereinbarten Schaltungstermin der dgo schriftlich mitgeteilt wird, das
vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen
Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens
gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und dgo
hinsichtlich der gewünschten neuen Schaltungstermine über hinreichend freie
Kapazitäten verfügt.
(3) Konkurrenzausschluss kann auch innerhalb einer
Internet-Seite nicht gewährt werden.
(4) Dgo behält sich vor, vom
Auftraggeber zur Schaltung zur Verfügung gestellte Internet-Werbung
zurückzuweisen, wenn diese gegen geltendes Recht verstößt, oder der Schaltung
der Werbung, etwa wegen ihrer Herkunft, ihrem Inhalt, ihrer Form, ihrer
technischen Qualität oder in inhaltlicher Hinsicht (z.B. zu häufige
Wiederholungen) berechtigte Gründe entgegenstehen. Die Zurückweisung einer
Werbung wird dem Auftraggeber durch dgo unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitgeteilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesem Falle unter
Berücksichtigung der Zurückweisungsgründe dgo eine abgeänderte Werbung zur
Schaltung zur Verfügung zu stellen. Sofern derartige Ersatzwerbung nicht mehr
rechtzeitig für die Einhaltung des vereinbarten Schaltungszeitpunktes zur
Verfügung gestellt wird, behält dgo den vereinbarten Vergütungsanspruch auch
dann, wenn die Schaltung nicht erfolgt.
(5) In Ausnahmefällen kann von
dgo die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Adserver zugelassen
werden. Für diese Fälle behält sich die dgo das Recht vor diese Werbemotive vor
deren Schaltung zu sichten und eine Schaltung gegebenenfalls
abzulehnen.
§ 3 MATERIAL
(1) Der Auftraggeber ist
verpflichtet, dgo bis spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten
Schaltungstermin das für die Schaltung der Internet-Werbung notwendige Material
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Internet-Werbeangaben sind zu
übersenden an:
deutsche golf online GmbH, Schleißheimerstr. 147, 80797
München oder per E-mail an info@golf.de
(3) Die Pflicht zur
Aufbewahrung der Unterlagen (insbes. Layoutvorschläge, -angaben etc.) endet mit
der gemäß Auftrag letztmaligen Schaltung der Internet-Werbung. Dgo sendet die
Unterlagen an den Auftraggeber zurück, wenn dieser dies innerhalb von 10 Tagen
nach dem letzten Schaltungstermin schriftlich gegenüber dgo erklärt. Andernfalls
ist dgo zur Vernichtung der Materialien berechtigt.
(4) Dgo kann dem
Auftraggeber die für die vereinbarte Schaltung geschuldete Vergütung in Rechnung
stellen, wenn die Internet-Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, nicht zur Schaltung kommt, insbesondere weil dgo Unterlagen nicht
rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt
wurden.
§ 4 WERBESCHALTUNG
(1) Kann die
termingerechte Schaltung der Internet-Werbung aus inhaltlichen Gründen, wegen
höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder von dgo nicht zu vertretenden
Umständen nicht eingehalten werden, wird die Schaltung der Internet-Werbung von
dgo auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Schaltungsplatz
verlegt.
(2) Bei erheblichen Verschiebungen wird der Auftraggeber
unverzüglich hierüber von dgo in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen
Verschiebungen ist dabei sowohl die Schaltung außerhalb des vereinbarten
Zeitraumes zu verstehen wie auch die Schaltung in einer anderen
Website.
(3) Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei dem
Internetanbieter üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem
technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des
Internet-Benutzers.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
geschaltete Internet-Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen
und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach
Ablauf dieser
Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der
Auftraggeber eine Änderung der Internet-Werbung nach Ablauf der vorgenannten
Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu
tragen.
§ 5 NUTZUNGSRECHTE
(1) Der Auftraggeber
überträgt an dgo sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Diensten aller
Art, einschließlich Internet, erforderlichen Urheber-, sowie
Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur
Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer
Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die
Durchführung des Auftrages (z.B. Cross-Media-Promotions, Hyperlinks) notwendigen
Umfang, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an den Internet-Anbieter
bzw. an zur Schaltungsabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Vorgenannte
Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur
Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten
Formen des Internets.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er über
sämtliche für die internetmäßige Nutzung der Internet-Werbung erforderlichen
Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte verfügt und sie auf
die dgo übertragen kann. Außerdem steht der Auftraggeber gegenüber dgo, und/oder
dem jeweiligen Internet-Anbieter dafür ein, dass die Internet-Werbung nicht
gegen rechtliche, insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und
Grundsätze verstößt. Sollte der Betreiber der Webseite und/oder der jeweilige
Internet-Anbieter wegen der Internet-Werbung, insbesondere wegen dessen Inhalt,
von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in
Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die dgo und/oder den
jeweiligen Internet-Anbieter von sämtlichen derartigen Ansprüchen auf erstes
Anfordern frei, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt etwaige darüber
hinausgehende Schäden.
(3) Soweit dgo für den Auftraggeber die
Internet-Werbung konzeptioniert, gestaltet und/oder umsetzt, räumt dgo dem
Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Schaltung der
Internet-Werbung im Rahmen des betreffenden Internetangebots ein. Sämtliche
Urheber-, Leis-tungsschutz- und sonstigen Rechte an der von dgo und/oder von
Dritten im Auftrag realisierten Internet-Werbung (z. B. Layout etc) verbleiben
bei dgo und/oder dem Dritten. Die Nutzung solcher Internet-Werbung durch den
Auftraggeber außerhalb des betreffenden Internetangebots bedarf der vorherigen
Zustimmung seitens dgo (Lizenz), ggfs. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu
verhandelnden Lizenzvergütung.
§ 6
GEWÄHRLEISTUNG
Wird eine Internet-Werbung aus Gründen, die dgo zu
vertreten hat, nicht oder falsch geschaltet, stellt dgo die auftragsgemäße
Durchführung des Auftrages, nach billigem Ermessen von dgo unterliegender Wahl,
durch unverzügliche Ersatzschaltungen in einem Bereich/Umfeld innerhalb der
vereinbarten Website sicher. Sonstige Ansprüche, insbesondere auf vollständige
oder teilweise Auflösung des Vertragsverhältnisses oder auf Schadensersatz, sind
ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung gem. § 7 vorliegt.
§ 7
HAFTUNG
(1) Dgo haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem
Rechtsgrund nur, falls dgo eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht)
schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der
Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von dgo zurückzuführen
ist.
(2) Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht) durch dgo nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die
Haftung von dgo auf solche typischen Schäden und einen solchen typischen
Schadensumfang begrenzt, die für dgo zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise voraussehbar waren.
(3) Die Begrenzungen des
vorstehenden Abs. 2 gelten auch im Falle einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder
Beauftragte, die nicht Organe oder leitende Angestellte von sind.
(4) In
den Fällen der Abs. (2) und (3) besteht keine Haftung von dgo für mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Die Parteien
sind sich darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in
keinem Falle EURO 25.000,-- übersteigt.
(6) Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung
einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss,
positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von
Gewährleistungspflichten und unerlaubter Handlung.
§ 8
RÜCKTRITT
(1) Dgo, als auch der Auftraggeber, ist berechtigt,
von Aufträgen zur Schaltung von Werbung bis zu sechs Wochen vor dem ersten
Schaltungstermin zurückzutreten. Danach kann dgo von rechtsverbindlich
angenommenen Schaltungsverträgen zurücktreten, wenn für dgo bzw. den Betreiber
der Webseite nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des
Programmes erfolgen, insbesondere infolge von Maßnahmen oder Anordnungen von
Behörden oder sonstiger staatlichen Stellen. In diesen Fällen sind jedwede
Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(2) Der Rücktritt des
Auftraggebers von einem Auftrag, der Sonderwerbeformen wie z.B. das
Online-Sponsoring oder Microsites zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall
ausgeschlossen.
(3) Sollte dgo ausnahmsweise auch in der sechs Wochen
Frist eingegangenen Rücktrittsersuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen
Berechnung einer von dgo nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer
Stornovergütung ausgeschlossen.
§ 9
PREISÄNDERUNGEN
(1) Die bei der Auftragsbestätigung zugrunde
gelegten Preise basieren auf den Mediadaten der dgo in ihrer derzeitig gültigen
Fassung. Dgo behält sich deshalb das Recht vor, bei Änderungen dieser Daten die
Preise auch für bereits vereinbarte Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird
für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam.
Im Fall einer Preiserhöhung hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag mit
sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Werktagen
nach Erhalt der Information des Auftraggebers über die Preiserhöhung durch
schriftliche Erklärung gegenüber dgo zu erklären.
(2) Unberührt von
vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht von dgo, Sonderpreise infolge von
aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem
Auftraggeber vereinbarte Schaltzeitpunkt von der Einführung eines solchen
Sondertarifs betroffen sein, wird der Auftraggeber hiervon umgehend
benachrichtigt. Der Auftraggeber hat dgo umgehend zu bestätigen, ob er an einer
Schaltung zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und hierfür den Sondertarif
zahlen will. Andernfalls wird die betroffene Internet-Werbung von dgo zum
nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/ Umfeldes
ausgestrahlt, für das die Internet-Werbung ursprünglich gebucht
war.
§ 10 RABATTE
(1) Auf die Listenpreise
(jeweils gültiger Stand) werden Nachlässe in Form von Barrabatten gewährt, wenn
der Buchungsetat (Jahresetat) eines Auftraggebers die in der Rabattstaffel
genannten Summen überschreitet. Der Rabatt wird auf Basis des zum
Berechnungszeitpunkt eingebuchten Jahresetats, das Buchungsvolumen im
Auftragsjahr (=Kalenderjahr),
berechnet und bei Rechnungsstellung
entsprechend berücksichtigt. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei
Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich
abgenommenen Werbevolumens.
(2) Mehrere Auftraggeber werden für die
Zwecke der Rabattgewährung als ein Konzern angesehen, wenn eine kapitalmäßige
Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter von mehr als 50% besteht.
Dies muss der dgo bis spätestens zum 30.06 des Kalenderjahres nachgewiesen
werden.
(3) Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch dgo bei Vertragsabschluß. Maßgebend ist der
Konzernstatus per 01. Januar des Kalenderjahres. Die Beendigung der
Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit Ablauf des Monats der
Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die
Konzernrabattierung.
§ 11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1)
Die Rechnungsstellung erfolgt EURO gesondert für die einzelnen Internet-Anbieter
zu Beginn des Schaltungsmonates für die im Schaltungsmonat zu schaltende
Internet-Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich je Internet-Anbieter aus
der von dgo ermittelten Werbeschaltungen der Internet-Werbung im
Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aus der jeweils gültigen Preisliste des
Online-Angebotes ermittelten Preisen. Die dort genannten Preise verstehen sich
jeweils EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind
jeweils ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann
nur auf das in der Rechnung von dgo bezeichnete Konto erfolgen. Bei Neuaufnahme
einer Geschäftsverbindung behält sich dgo vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden stets nur
erfüllungshalber angenommen.
(3) Werbeagenturen oder Werbemittler
erhalten – sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende
Dienstleistungen nachweisen können und Fakturierung direkt an die Werbeagentur
oder Werbemittler erfolgt – eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % des
Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich MwSt.) vorbehaltlich Zahlung bei
dgo.
(4) Bei Zahlungsverzug ist dgo berechtigt, die weitere Schaltung zu
unterlassen. Ein Zurückweisungsrecht besteht auch in allen Fällen einer
wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Auftraggebers/werbungtreibenden Kunden. Der Zahlungsanspruch, auch für die
unterlassenen Schaltungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. Dgo ist
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils
gültigen Zinssatz der EZB für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte
(Basistender) mindestens jedoch in Höhe von 8% zu verlangen. Das Recht des
Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugschadens bleibt hiervon
unberührt.
(5) Übernimmt dgo oder ein von dgo beauftragter Dritter die
Produktion einer Internet-Werbung oder weiterer Dienstleistungen wie Forschung,
Beratung, Produktion von Werbemitteln oder Softwarentwicklung aufgrund eigener
vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in
Rechnung gestellt. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung in voller Höhe ohne
Abzug zur Zahlung fällig.
§ 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dgo
und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anwendbar. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus
diesem Vertragsverhältnis wird München vereinbart; Dgo ist jedoch berechtigt,
auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(2) Sollten einzelne oder
mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht
berührt.
Druckfehler vorbehalten · Stand
08.04.05· Gültig ab 01.01.2005